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Unionsrechtliche und naturschutzfachliche Grundlagen der Gebietsauswahl im europäischen Vogelschutz

von Michael Hahl

Bezugsrahmen bei der Auswahl faktischer Vogelschutzgebiete: BRD-Maßstab, föderale Zuständigkeit und regional geeignetste Teilräume.

Überarbeitete Fassung, 22.07.2026

 

 

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Zitierempfehlung: 

 

HAHL, M. (2026): UNIONSRECHTLICHE UND NATUTSCHUTZFACHLICHE GRUNDLAGEN DER GEBIETSAUSWAHL IM EUROPÄISCHEN VOGELSCHUTZ, TEIL I: Der Bezugsrahmen bei der Auswahl faktischer Vogelschutzgebiete - BRD-Maßstab, föderale Zuständigkeit und regional geeignetste Teilräume. Ausgezeigt am Fallbeispiel des Schwarzstorch-Artenschutzes in Baden-Württemberg. Abrufbar auf ResearchGate 
 
HAHL, M. (2026): UNIONSRECHTLICHE UND NATUTSCHUTZFACHLICHE GRUNDLAGEN DER GEBIETSAUSWAHL IM EUROPÄISCHEN VOGELSCHUTZ, TEIL II: Schutzgebietsauswahl und Kohärenzprinzip - Verknüpfung von EU-Rechtsprechung, naturschutzfachlicher Beurteilung und wissenschaftlichen Bewertungsansätzen. Ausgezeigt am Fallbeispiel des Schwarzstorch-Artenschutzes in Baden-Württemberg. Abrufbar auf ResearchGate
 

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1. Ausgangspunkt: Zwei unterschiedliche Ebenen der Argumentation


Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu der von einer Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) beantragten Auswahl und Erklärung eines EU-Vogelschutzgebiets für den südöstlichen Sandstein-Odenwald, insbesondere zum Zwecke des Schwarzstorch-Artenschutzes in Baden-Württemberg (vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, 9.6.2026 - 12 K 6552/24, unveröffentlicht), standen unterschiedliche Fragestellungen nebeneinander, die im weiteren Verlauf des Verfahrens zunehmend miteinander vermengt wurden, ohne jedoch die Abgrenzung der verschiedenen Ebenen abschließend zu klären.

 

Die erste Fragestellung betraf die naturschutzfachliche Bewertung innerhalb des Bundeslandes Baden-Württemberg. Hier ging es um die Klärung, ob der südöstliche Sandstein-Odenwald nach aktuellen ornithologischen Erkenntnissen (vgl. Handschuh et al. 2022) zu den „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten“ für den Schwarzstorch zählt. Die Umweltvereinigung vertrat die Ansicht, von diesem Sachverhalt sei aufgrund neuer Forschungen auszugehen. Das Kriterium „geeignetster Gebiete“ ist freilich der Vogelschutzrichtlinie der EU entnommen:

 

Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. (…) Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind.“ (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, darin Art. 4)

 

Als Grundlage für die Klage wurden insbesondere die neueren Arbeiten der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) sowie der Arbeitsgruppe Schwarzstorch Baden-Württemberg herangezogen, wodurch gegenüber älteren oder auch weniger umfassenden Daten (u.a. Adebar I, Zeitraum 2005-2009; Rote Liste Baden-Württemberg, Bezugsjahr 2019) erheblich erweiterte und genauere Datengrundlagen für den Zeitraum 2015-2020 bis hin ins Jahr 2022 zur Verfügung standen. Der badische Odenwald zeigte sich in diesen Studien als das Gebiet mit der höchsten Schwarzstorch-Habitatdichte innerhalb Baden-Württembergs (vgl. Handschuh et al. 2020, 2022 u. 2023).

 

Besonders für den südöstlichen Sandstein-Odenwald konnte aufgezeigt werden, dass hier aufgrund der naturräumlichen und geoökologischen Ausstattung sowie der außergewöhnlichen Dichte an FFH-Fließgewässern, verzahnt wiederum mit steilen, bewaldeten Berghängen und ausgeprägtem Waldbestand auch auf den Hochflächen der Sandstein-Bergrücken, ein herausragendes Habitatpotenzial mit stark ausgeprägter Schwarzstorch-Population vorhanden ist, also ein zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet, dem durch die ähnlich hochwertigen südhessischen und nordwestbayerischen Nachbarräume naturräumliche Erweiterungen als Top-Habitat für den Schwarzstorch zukommt (vgl. Hahl 2025-1, 2025-2 und 2026-3).

 

Mit der Bezugnahme auf eine aktualisierte und wissenschaftlich fundierte Forschungslage entsprach die Klage der Umweltvereinigung im Übrigen dem fünften Leitsatz im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 1.7.2021 - Az. 5 S 1770/18): 

 

5. Die Erweiterung eines bestehenden Europäischen Vogelschutzgebiets setzt voraus, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, die ornithologische Wertigkeit des neu hinzukommenden Schutzgebiets, die dessen Ausweisung erforderlich macht, zu belegen. Allein das Vorkommen von Vogelarten, zu deren Erhaltung das bestehende Vogelschutzgebiet ausgewiesen wurde, auf der Erweiterungsfläche genügt hierfür nicht.“ (VGH 2021, 1.7.2021 - Az. 5 S 1770/18).

 

Die zweite Fragestellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf dagegen den räumlichen Bezugsrahmen der unionsrechtlichen Gebietsauswahl. Vertreter des Landes Baden-Württemberg waren hierzu der Auffassung, Bezugsrahmen für die Bewertung sei nicht etwa das Bundesland, sondern ausschließlich das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Diese Auffassung sollte wiederum aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juli 2021 („Triel-Urteil“) hergeleitet werden.



2. Das „Triel-Urteil“ als Ausgangspunkt unterschiedlicher Interpretation


Nach Auffassung des Gutachters der Klägerseite lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 2021 – in Fachkreisen auch als „Triel-Urteil“ bezeichnet – gerade nicht entnehmen, dass innerhalb Deutschlands sämtliche geeigneten Gebiete unmittelbar auf Bundesebene miteinander verglichen werden müssten. Dieses VGH-Urteil behandle vielmehr einen anderen Sachverhalt.


Dort geht es um die unionsrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands als EU-Mitgliedstaat. Deutschland könne sich seiner Verpflichtung zur Ausweisung geeigneter Vogelschutzgebiete nicht dadurch entziehen, dass vergleichbare Schutzgebiete bereits in einem benachbarten Mitgliedstaat (in diesem Fall Frankreich) bestehen würden. In diesem Zusammenhang stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass der unionsrechtliche Bezugsrahmen auf das Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates anzuwenden sei.
Diese Aussage betrifft jedoch zunächst die Verantwortlichkeit Deutschlands gegenüber der Europäischen Union. Sie beantwortet nicht die hiervon zu trennende Frage, nach welchen Kriterien innerhalb eines föderal organisierten Mitgliedstaates die geeignetsten Gebiete überhaupt identifiziert werden.

 

In Bezug auf die Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) sowie auf die Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) erfolgt die Auswahl nach § 32 BNatSchG durch die Länder:

 

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. (...)“ (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG), hierin: § 32 Schutzgebiete)

 

 

3. Konkretisierende Bedeutung der Fachkonzeption der LUBW


Im Lauf des Verfahrens am Verwaltungsgericht (2026) wurde von landespolitischer Seite und schließlich auch im Gerichtsurteil die Bedeutung der Fachkonzeption der LUBW aus dem Jahr 2007 relativiert. Allerdings hebt der Verwaltungsgerichtshof gerade auch im „Triel-Urteil“ vom 1. Juli 2021 ausdrücklich hervor, dass diese Fachkonzeption den naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum des Landes Baden-Württemberg konkretisiert. Damit sollte die Fachkonzeption zumindest so lange als fachlicher Bewertungsrahmen Bedeutung bewahren, bis sie durch eine gegebenenfalls noch auszuarbeitende neue fachliche Konzeption oder andere aktualisierte Weisungen ersetzt werden könnte.

 

Von der Zuständigkeit der LUBW-Fachkonzeption (vgl. LUBW 2007) war somit im Rahmen des Klageverfahrens der Umweltvereinigung, welches im Jahr 2024 begann, auch unter Bezugnahme zum VGH-Urteil vom 1. Juli 2021 auszugehen. - Die Bezugnahme der klagenden Umweltvereinigung erfolgte des Weiteren auf eine unabhängige gutachterliche Stellungnahme der Gruppe für ökologische Gutachten, die das Regierungspräsidium Karlsruhe bereits im Jahr 2014 angefordert hatte, unmittelbar nach einem Antrag von BUND und NABU „auf Erklärung zum Vogelschutzgebiet im östlichen badischen Odenwald zum Schutz des Schwarzstorchs (Ciconia nigra)“. Die Gruppe für ökologische Gutachten kam 2014 zu folgendem Ergebnis:

 

1. Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet sind erfüllt (Fachkonzeption LUBW 2007).

a) Bezugsraum: Bundesland Baden-Württemberg (europäische Region)

b) Schreiben der EU-Kommission (April 2003): Verzicht auf aktive Ausweisung von Gebieten für vorkommende Anhang I-Arten nicht statthaft

c) Zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiete gemäß Definition LUBW: Vorkommensschwerpunkt mit hoher Anzahl oder hoher Dichte und Stetigkeit der Vorkommen und einer qualitativ ausreichenden Habitatausstattung (Vorkommensschwerpunkt: eine im Gegensatz zur umgebenden Fläche räumliche Konzentration von Brutplätzen, Nahrungs- und Winterbeständen einer relevanten Art.) (…)

d) Mindestzielerfüllungsgrad für den Schwarzstorch gemäß LUBW: 80% (aktuell nur 1-2 BP (<20%) abgedeckt)“ (Gruppe für ökologische Gutachten 2014)

 

Selbst wenn neuere wissenschaftliche Erkenntnisse über konzeptionelle Bewertungen des Jahres 2007 hinausgehen sollten, folgt daraus nicht notwendigerweise, dass die darin enthaltene fachliche Methodik der Gebietsauswahl gegenstandslos geworden wäre. Auf diesen Grundlagen ist es naheliegend, dass der Beurteilungsspielraum des Bundeslandes Baden-Württemberg auch heute noch durch die Fachkonzeption aus dem Jahr 2007 konkretisiert werden sollte, zumal der VGH noch im Jahr 2021 demgemäß vermerkt:

 

4. Den Bundesländern steht bei der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL (juris: EGRL 147/2009) „zahlen- und flächenmäßig“ am geeignetsten sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer fachlicher Beurteilungsspielraum zu. Dieser Beurteilungsspielraum wird für das Land Baden-Württemberg durch die Fachkonzeption der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Auswahl von Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie vom 16. Dezember 2007 konkretisiert.(Rn.39) (Rn.56) (VGH 2021, 1.7.2021 - Az. 5 S 1770/18)

 

 

4. Die föderale Zuständigkeit für die Identifizierung geeigneter Gebiete


Das eigentliche unionsrechtliche Verfahren verläuft mehrstufig. Die Bundesländer identifizieren diejenigen Gebiete, die nach ornithologischen Kriterien zu den geeignetsten Flächen ihres jeweiligen Landes gehören. Erst anschließend werden diese Vorschläge durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission zusammengeführt und gemeldet.
Die Verantwortlichkeit Deutschlands als Mitgliedstaat ersetzt daher nicht die naturschutzfachliche Verantwortung der Länder für eine vorgelagerte Gebietsauswahl.

 

Würde man bereits auf der Ebene der Identifizierung und Auswahl ausschließlich einen bundesweiten Vergleich verlangen, verlöre die föderale Aufgabenverteilung einen wesentlichen Teil ihrer praktischen Funktion. Zudem wäre dann zunächst einmal ein amtliches Konzept erforderlich, welches in der Lage wäre, das von der EU geforderte Kohärenzprinzip bzw. einen schlüssigen Biotopverbund ausgewählter Vogelschutzgebiete zur Sicherung der ökologischen Funktionalität auf der Ebene der Bundesrepublik widerzuspiegeln. Eine solche umweltpolitisch zu initiierende und behördlich durchzuführende Aufgabe kann sicherlich nicht einer klagenden Umweltvereinigung oder ihren Gutachtern aufgetragen werden, wie es im Urteil des Verwaltungsgericht anklingt.

 

 


5. Die Problematik eines ausschließlich bundesweiten Vergleichsmaßstabs


Im Verfahren wurde eingeräumt, dass der südöstliche Sandstein-Odenwald innerhalb Baden-Württembergs zu den hochwertigsten Schwarzstorch-Habitaten zählt und die höchsten Revierdichten erreicht. Gleichzeitig wurde diese Bedeutung mit dem Hinweis relativiert, im bundesweiten Maßstab existierten größere Gesamtpopulationen.


Hier stellt sich jedoch eine grundlegende methodische Frage: Naturschutzfachlich betrachtet können nicht einfach Bundesländer miteinander verglichen, sondern es kann allenfalls um einen Vergleich der jeweiligen Top-Habitate in verschiedenen Bundesländern gehen, also der gemäß Vogelschutzrichtlinie so genannten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete.


Die unionsrechtliche geforderte Nachmeldung zahlen- und flächenmäßig geeignetster Gebiete bezieht sich auf konkrete Landschaftsräume mit ihren Habitatqualitäten, ihren Populationsdichten und ihren ökologischen Funktionen. Ein statistischer Vergleich von errechneten Durchschnittswerten auf Bundesländerebene kann die regionalen Schwerpunktgebiete keinesfalls hinreichend abbilden.


Im Gegenteil besteht die Gefahr, dass besonders hochwertige regionale Vorkommen durch Mittelwertbildungen auf Landesebene rechnerisch nivelliert werden. Gerade die geoökologisch herausragendsten Teilräume – wie im vorliegenden Fall der südöstliche Sandstein-Odenwald – würden ihre naturschutzfachliche Sichtbarkeit und Relevanz in Auswahlverfahren von faktischen Vogelschutzgebieten durch unzulässige statistische Verallgemeinerung auf Länderebene verlieren.

 

Sollte tatsächlich ein bundesweiter Vergleich vorzunehmen sein, müsste dieser somit konsequenterweise zwischen den jeweils hochwertigsten Teilräumen verschiedener Bundesländer erfolgen und nicht zwischen den Durchschnittswerten oder gar fragwürdig angenommenen Schwellenwerten auf Länderebene.

 


6. Wissenschaftlicher Diskurs statt schematischer Ableitungen


Im betreffenden Verfahren wurden zahlreiche neue wissenschaftliche Erkenntnisse von Seiten der Umweltvereinigung und ihres Gutachters vorgelegt. Hierzu gehörten insbesondere aktuelle Daten der OGBW zur Bestandsentwicklung des Schwarzstorchs, Untersuchungen zu Revierdichten, Habitatausstattung und Populationsentwicklung, Analysen zur Verschiebung der Zugstrategien innerhalb Mitteleuropas sowie Überlegungen zur zukünftigen Resilienz von Populationen unter veränderten Umweltbedingungen (vgl. Hahl 2025-1 u. 2026-1).


Diese Arbeiten zielten unter anderem darauf ab, vereinfachende Aussagen über angeblich ausschließlich positive Bestandstrends zu relativieren und eine differenzierte Betrachtung zukünftiger Entwicklungen zu ermöglichen. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung folgte indes ausschließlich der fachlichen Argumentation der Landesbehörden. Gerade bei naturschutzfachlichen Fragestellungen mit hoher ökologischer Komplexität und unionsrechtlichen Bezügen erscheint ein offener wissenschaftlicher Diskurs sachgerechter und zielführender als eine pauschale Einordnung vorgelegter geoökologischer und biogeographischer Bewertungsansätze als spekulativ oder fachlich ungeeignet.

 

Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind nicht deshalb als spekulativ und ungeeignet zurückzuweisen, weil sie bestehende Bewertungsmaßstäbe hinterfragen oder mögliche Ermittlungsfehler benennen. Vielmehr bilden sie den Ausgangspunkt für die Verwendung und gegebenenfalls Weiterentwicklung naturschutzfachlicher Bewertungsmethoden. Dies gilt explizit dann, wenn sie auf aktuellen empirischen Daten und durch Quellenverzeichnis nachvollziehbaren Herleitungen einer umweltwissenschaftlich fundierten Betrachtungsweise beruhen, wie sie für die gutachterliche Ermittlung und Bewertung im betreffenden Verfahren belegt werden kann.

 

 

7. Abschließende Diskussion und Ausblick auf Teil II

 

Die vorliegende Untersuchung nahm ihren Ausgangspunkt in einem konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Nachmeldung eines faktischen Vogelschutzgebiets für den Schwarzstorch im südöstlichen Sandstein-Odenwald. Die dabei aufgeworfenen Fragestellungen reichen jedoch weit über den Einzelfall hinaus und betreffen grundlegende unionsrechtliche sowie naturschutzfachliche Aspekte der Gebietsauswahl nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie.

 

Die Vogelschutzrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Erhaltung der betreffenden Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat sich diese Auswahl grundsätzlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Dies ergibt sich insbesondere aus den Entscheidungen Santona Marshes (C-355/90), Lappel Bank (C-44/95) sowie Kommission/Niederlande (C-3/96), welche den naturschutzfachlichen Charakter des unionsrechtlichen Auswahlmaßstabs hervorheben.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint eine deutliche Unterscheidung zwischen zwei unterschiedlichen Fragestellungen erforderlich. Einerseits ist zu klären, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien als zahlen- und flächenmäßig geeignet anzusehen sind. Andererseits stellt sich die hiervon zu trennende Frage, wie diese Gebiete anschließend zu einem kohärenten europäischen Schutzgebietsnetz zusammengeführt werden. Beide Fragestellungen stehen zwar in einem funktionalen Zusammenhang, besitzen jedoch unterschiedliche Zielrichtungen.

 

Gerade an dieser Stelle gewinnt das im vorliegenden Fachartikel behandelte Problem des räumlichen Bezugsrahmens besondere Bedeutung. Die unionsrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands als Mitgliedstaat gegenüber der Europäischen Union beantwortet nicht ohne Weiteres die Frage, nach welchen fachlichen Kriterien innerhalb des föderalen Verwaltungsaufbaus geeignete Gebiete zunächst zu identifizieren sind. § 32 BNatSchG weist diese Aufgabe ausdrücklich den Ländern zu, welche die Gebiete nach den unionsrechtlichen Maßgaben auswählen und anschließend über den Bund an die Europäische Kommission melden. Damit kommt den Ländern nicht lediglich eine verwaltungstechnische Funktion, sondern eine eigenständige naturschutzfachliche Bewertungsverantwortung im vorgeschalteten Auswahlverfahren zu.

 

Hieran schließt sich eine bislang nicht ausdrücklich geklärte rechtsdogmatische Frage an. In der Verwaltungspraxis wird teilweise vertreten, dass bereits auf der Ebene der Identifizierung geeigneter Gebiete bundesweite Vergleiche, Verantwortlichkeitsanteile oder allgemeine Kohärenzüberlegungen maßgeblich seien. Demgegenüber spricht bereits der Wortlaut des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie zunächst für eine gebietsbezogene ornithologische Bewertung der tatsächlich geeigneten Lebensräume. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union betont wiederholt die Orientierung der Gebietsauswahl an ornithologischen Kriterien. Demgegenüber wird die Frage, welche methodische Funktion dem Kohärenzprinzip bereits im Stadium der Identifizierung der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zukommt, in der einschlägigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich behandelt.

 

Auch die Europäische Kommission beschreibt Natura 2000 in ihren Leitlinien und Mitteilungen als funktionales ökologisches Netzwerk. Das Kohärenzprinzip dient danach der Sicherung eines wirksamen europäischen Schutzgebietssystems. Daraus folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass bereits ein naturschutzfachlich als geeignet identifiziertes Gebiet allein aufgrund abstrakter bundesweiter Vergleichsmaßstäbe wieder relativiert werden kann. Vielmehr stellt sich die wissenschaftliche Frage, wie sich der unionsrechtliche Auswahlmaßstab und das Ziel eines kohärenten Schutzgebietsnetzes methodisch zueinander verhalten.

 

Gerade diese Fragestellung bildet den Ausgangspunkt des nachfolgenden Fachartikels II. Beide Fachartikel verfolgen damit einen komplementären wissenschaftlichen Ansatz. Während Teil I die unionsrechtlichen und institutionellen Grundlagen der Gebietsauswahl sowie den räumlichen Bezugsrahmen des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie untersucht, entwickelt Teil II eine naturschutzwissenschaftliche Operationalisierung dieses unionsrechtlichen Auswahlmaßstabs.

 

Erst das Zusammenwirken beider Beiträge ermöglicht eine integrierte Betrachtung der Gebietsauswahl, welche die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie, die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie populationsbiologische und landschaftsökologische Erkenntnisse in einem gemeinsamen Bewertungsrahmen zusammenführt und damit zu einer wissenschaftlich nachvollziehbaren Operationalisierung des unionsrechtlichen Auswahlmaßstabs beiträgt. Im Mittelpunkt von Teil II stehen biogeographische Bewertungsansätze, welche ökologische Funktionalität regionaler Kernlebensräume sowie Habitatverbund, Trittsteinpopulationen und genetischen Austausch in die naturschutzfachliche Bewertung einbeziehen.

 

 

 

Literatur

 

ANGER, F., HANDSCHUH, M., STRAUB, F. (2025): Dringendes Erfordernis einer Aktualisierung der Liste der relevanten Arten für die Ausweisung und das Management von Vogelschutzgebieten gemäß Vogelschutzrichtlinie in Baden-Württemberg https://www.artenschutz-biodiversitaet.de/media/asub06_04_2025_anger_vogelschutzgebiete.pdf

 

BIERBAUMER, M. (2018): Bewertung des Lebensraumpotenzials für den Schwarzstorch (Ciconia nigra) im östlichen und zentralen Weinviertel. (F&P Netzwerk Umwelt GmbH - Ingenieurbüro für Biologie und Landschaftsplanung) https://www.eib.org/attachments/registers/176689973.pdf

 

BirdLife International (2021): European Red List of Birds. Luxembourg: Publications Office of the European Union. Ciconia nigra (Black Stork) European Red List of Birds Supplementary Material.https://birdlifedata.blob.core.windows.net/sub-global/3830_ciconia_nigra.pdf

 

EuGH, Urteil vom 2. August 1993 – Rs. C-355/90, Kommission/Spanien (Santona Marshes), Slg. 1993, I-4221

EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 – Rs. C-44/95, Royal Society for the Protection of Birds/Secretary of State for the Environment (Lappel Bank), Slg. 1996, I-3805

EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 – Rs. C-3/96, Kommission/Niederlande, Slg. 1998, I-3031
EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 – Rs. C-374/98, Kommission/Frankreich (Basses Corbières), Slg. 2000, I-10799
European Commission (2018):Managing Natura 2000 Sites – The Provisions of Article 6 of the 'Habitats' Directive 92/43/EEC. European Commission, Brussels, C(2018) 7621 final (bzw. Commission Notice 2019/C 33/01)
Europäische Kommission (2021):Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG. Bekanntmachung der Kommission 2021/C 437/01

FISEL, F., HEINE, G., ROHDE, C., WIKELSKI, M., FLACL, A. (2024): Influence of age on spatial and temporal migratory patterns of Black Storks from Germany. In: Journal of Ornithology, Volume 165, pages 861–868 https://link.springer.com/article/10.1007/s10336-024-02170-3

 

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__32.html

 

GRUPPE FÜR ÖKOLOGISCHE GUTACHTEN (2014): Gutachterliche Stellungnahme. Ergebnisstand der Beratung zum Schwarzstorch im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren für den Windpark Markgrafenwald. Bearbeitung: Matthias BÖNICKE, Dr. Gunther MATTHÄUS. (unveröffentlicht)

 

HAHL, M. (2024): Fachliche Analyse und Beurteilung bezüglich dem Erfordernis, regional bedeutsame Konfliktpotenziale des Arten- und Lebensraumschutzes sowie insbesondere den Status "Faktisches Vogelschutzgebiet (Östlicher) Odenwald" im Rahmen der Natura 2000-Schutzkulisse in der regionalplanerischen Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie (Verband Region Rhein-Neckar) zu berücksichtigen; räumlicher Fokus: südöstlicher Odenwald-Raum, Baden-Württemberg. Auftraggeber: Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) Initiative Hoher Odenwald - Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (unveröffentlicht)

 

HAHL, M. (2025-1): Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland.Fachliche Analyse, Abwägung und Beurteilung aus geoökologischer und biogeographischer Perspektive zum Sachverhalt eines faktischen Vogelschutzgebiets, zuvorderst zum Schutz der Anhang I-Art (Vogelschutz-Richtlinie) Schwarzstorch Ciconia nigra in Baden-Württemberg. - Gutachten im Auftrag der Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) Initiative Hoher Odenwald - Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO) (50 S.) (unveröffentlicht)

 

HAHL, M. (2025-2): Von der Landschaftsgenese zur Habitatausstattung. Wie und warum der Sandstein-Odenwald zum Schwarzstorch-Hotspot in Baden-Württemberg werden konnte.In: ResearchGate https://www.researchgate.net/publication/394930595_Von_der_Landschaftsgenese_zur_Habitatausstattung_Wie_und_warum_der_Sandstein-Odenwald_zum_Schwarzstorch-Hotspot_in_Baden-Wurttemberg_werden_konnte_engl_From_landscape_genesis_to_habitat_features_How_a

 

HAHL, M. (2026-1): Der Schwarzstorch (Ciconia nigra) in den March-Thaya-Auen und in weiteren europäischen Regionen. Beurteilung und Vorschläge für einen umfassend ermittelten Umgang mit Bestandstrends - Einführung eines geoökologisch ausgerichteten Prozessresponsystems. In: Geoblog proregnews https://www.proreg.de/index.php/news-reader-blog-proreg/items/der-schwarzstorch-ciconia-nigra-in-den-march-thaya-auen-und-in-weiteren-europaeischen-regionen.html

 

HAHL, M. (2026-2): Gutachterliche Stellungnahme zu einem Schriftsatz der LUBW vom 20.02.2026 in Sachen Verbandsklage und Nachmeldung eines Vogelschutzgebiets im südöstlichen Odenwald und nördlichen Bauland. Im Auftrag der Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) Initiative Hoher Odenwald - Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V.(IHO) (unveröffentlicht)

 

HAHL, M. (2026-3): Habitatpotenzial, Nutzungsdruck und Gebietsabgrenzung im faktischen Vogelschutzgebiet Südöstlicher Odenwald. Fachgutachten im Auftrag der Umweltvereinigung (§ 3 UmwRG) Initiative Hoher Odenwald - Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO) (30 S.) (unveröffentlicht)

 

HAHL, M. (2026-4): Der Bezugsrahmen bei der Auswahl faktischer Vogelschutzgebiete. BRD-Maßstab, föderale Zuständigkeit und regional geeignetste Teilräume. Aufgezeigt am Fallbeispiel des Schwarzstorch-Artenschutzes in Baden-Württemberg.(Unionsrechtliche und naturschutzfachliche Grundlagen der Gebietsauswahl im europäischen Vogelschutz - Teil I) In: ResearchGate https://www.researchgate.net/publication/408307709_Der_Bezugsrahmen_bei_der_Auswahl_faktischer_Vogelschutzgebiete [vorliegender Beitrag]

 

HAHL, M. (2026-5): Schutzgebietsauswahl und Kohärenzprinzip: Verknüpfung von Rechtsprechung, naturschutzfachlicher Beurteilung und wissenschaftlichen Bewertungsansätzen. Aufgezeigt am Fallbeispiel des Schwarzstorch-Artenschutzes in Baden-Württemberg. (Unionsrechtliche und naturschutzfachliche Grundlagen der Gebietsauswahl im europäischen Vogelschutz - Teil II) [in Vorbereitung]

 

HANDSCHUH, M., HEINE, G., MALUCK, G. (2020): Der Schwarzstorch (Ciconia nigra) in Baden-Württemberg. In: ResearchGate. https://www.researchgate.net/publication/357836376_Der_Schwarzstorch_Ciconia_nigra_in_Baden-Wurttemberg

 

HANDSCHUH, M., HEINE, G., MALUCK, G. (2022): Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015-2020, mit methodischen Hinweisen zur Auswertung von Zufallsbeobachtungen. Online verfügbar über ResearchGate: https://www.researchgate.net/publication/365925692_Brutbestand_und_Brutverbreitung_des_Schwarzstorchs_Ciconia_nigra_in_Baden-Wurttemberg_im_Zeitraum_2015-2020_mit_methodischen_Hinweisen_zur_Auswertung_von_Zufallsbeobachtungen_---_Breeding_population_a

 

HANDSCHUH, M., HEINE, G., MALUCK, G. (2023): Der Schwarzstorch in Baden-Württemberg – Rückkehr eines scheuen Waldbewohners. (Vortrag; schriftliche Vortragsunterlage, Stand 2025)

 

LANDTAG Baden-Württemberg (2023): Kleine Anfrage des Abg. Dr. Christian Jung FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Drucksache 17/5399, eingegangen: 18.9.2023 / ausgegeben: 10.10.2023

 

LUBW – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (2007): Fachkonzeption zur Auswahl von Gebieten nach der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG). Fassung vom 06.12.2007

 

LUBW – Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (2019): Rote Liste der Brutvögel Baden-Württembergs. 7. Fassung, Stand 31.12.2019. Bearbeiter: Mahler, U.; Bauer, H.-G.; Bindrich, F.; Kramer, M.; Einstein, J. Online verfügbar unter: https://pudi.lubw.de/detailseite/-/publication/10371, darin: file:///C:/Users/mhahl/Downloads/10371-7._Fassung._Stand_31.12.2019.pdf

 

NABU, BUND (2014): Antrag auf Erklärung zum Vogelschutzgebiet im östlichen badischen Odenwald zum Schutz des Schwarzstorchs (Ciconia nigra). (unterschrrieben von Dr. Brigitte Dahlbender u. Dr. Andre Baumann) (unveröffentlicht)

 

NABU Euskirchen (2022): Wie steht es um den Schwarzstorch? Schwarzstorchtagung vom 17. bis 19. Juni 2022 auf der Kronenburg. Abrufbar: https://www.nabu-euskirchen.de/2025/01/26/schwarzstorch-tagung-auf-der-kronenburg-2022/

 

Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft e.V. (2022): Schwarzstorch-Tagung: Bestandsrückgänge beim Schwarzstorch. Abrufbar: https://nw-ornithologen.de/index.php/aktuelles/meldungen/477-2022-07-22-rueckblick-schwarzstorchtagung

 

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie). Abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009L0147

 

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder FFH-Richtlinie

 

ROHDE, C. (2015): Die „Sensbacher Höhe“ (Odenwaldkreis) - ein bemerkenswerter Hotspot für den Greifvogelzug in Hessen. Auftraggeber: Naturschutz und Gesundheit Sensbachtal e.V. https://gesundheit-und-naturschutz.de/wp/wp-content/uploads/2016/01/Sensbach_raptor_migration_spring2015.pdf

 

VÀLI, Ü., STRAZDS, M., KALDMA, K., TREINYS, R. (2024): Low juvenile survival threatens the Black Stork Ciconia nigra in northern Europe. Bird Conservation International, 34, e10, 1–7. https://doi.org/10.1017/S0959270924000042 Online abrufbar unter: https://www.cambridge.org/core/services/aop-cambridge-core/content/view/1B9C657C2364303AEF18465D90FA57C5/S0959270924000042a.pdf/low-juvenile-survival-threatens-the-black-stork-ciconia-nigra-in-northern-europe.pdf

 

Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe) vom 9.6.2026 - 12 K 6552/24 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Karlsruhe&Datum=09.06.2026&Aktenzeichen=12%20K%206552/24

 

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) vom 1.7.2021 - Az. 5 S 1770/18 https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001474296

 

VOELSEN, J. u. SCHREIBER, M. (2025): Untersuchung zur Betroffenheit kollisionsgefährdeter Brutvogelarten durch Windkraftanlagen in deutschen Vogelschutzgebieten. Studie im Auftrag der Deutschen Wildtier Stiftung. (Langfassung)

 

 

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Verfasst wurde dieser Text im Umfeld der südwestdeutschen Stauferstadt Eberbach am Neckar.
 
 
Michael Hahl, Geograph, geboren 1965 in Ludwigshafen am Rhein, Abschluss an der Geographischen Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg (Magister Artium der Geographie; mit Geologie u. Ethnologie), wirkt als Inhaber von "proreg - Geo-Fachbüro für angewandte Umweltwissenschaften" als Sachverständiger u. fachlicher Bearbeiter für Geoökologie, Biogeographie u. Lebensraum-/Artenschutz inklusive umweltrechtlich-naturschutzfachlicher Analysen sowie umweltethischer Fragestellungen. Hahl versteht sich als Mensch-Umwelt-Forscher, sowohl in Bezug auf Umweltgeschichte als auch auf zeitgmäße u. zukunftsfähige Konstellationen hinsichtlich einer tragfähigen Mensch-Umwelt-Interaktion. Er wirkt zudem als freier Autor u. Begründer eines geophilosophischen Konzepts, das er als "Bewusstseinsgeographie" ("Geography of Consciousness") bezeichnet. Er ist Verfasser von zahlreichen geo- u. umweltwissenschaftlichen, geotouristischen, umweltgeschichtlichen u. geoökologischen Publikationen u. Gutachten, ferner über 100 Tafel-Texte für Geopfade in Natur- u. Geoparks, "outdoor" und "indoor", so etwa sämtliche Besucher-Tafeln im Naturparkzentrum in Eberbach am Neckar. Reisen u. Exkursionen erfolgten insbesondere in vielen Regionen Eurasiens, von den Hebriden bis in den Himalaya; derzeitige Arbeitsgebiete liegen unter anderem im Raum Westungarn und östliches Österreich sowie in verschiedenen Regionen Deutschlands.

 

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